ACHTUNG !!! Für den Service D8 XLARGE gelten andere,
gesonderte AGBs.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen D8 Digital Lab Barbara Hartmann


Geltung unserer Angebote und Geschäftsbedingungen Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge werden
zu den folgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht,
soweit sie von diesen Bedingungen abweichen oder unsere Rechte im Vergleich zum dispositiven Gesetzesrecht
einschränken.

Ausführungsunterlagen Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten sind wir auf Erklärungen des Kunden
angewiesen. Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Kunde hierfür allein. Er hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie
bei uns anfallende erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Vom Kunden zu beschaffende Originale,
Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind uns frei Haus zu liefern. Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher
Post vorgenommen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart wünscht. Bei Verlust, Zerstörung
oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir nur bis zur Höhe der üblichen Feuer-,
Einbruchs- und Leitungswasserschadensversicherung, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Fahrlässigkeit
zur Last fällt.

Liefertermine Liefertermine bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sind schriftlich
anzugeben, wenn der ganze Auftrag schriftlich erfolgt. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, unverschuldetes
Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Strom- und Wasserausfall verlängern die
Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Kunden
unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar und nicht nach der Natur des Auftrages ausgeschlossen ist.
Schadensersatzansprüche bei Lieferverzug sind auf den Schaden begrenzt, den wir bei Vertragsabschluß unter
Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten erkennen müssen, voraussehen konnten,
wenn uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Begrenzung gilt
nicht, wenn der Kunde uns bei Auftragserteilung ausdrücklich auf ein höheres Schadensrisiko hingewiesen hat.