ACHTUNG !!! Für
den Service D8 XLARGE gelten andere,
gesonderte AGBs.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen D8 Digital Lab Barbara Hartmann
Geltung unserer Angebote und Geschäftsbedingungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge werden
zu den folgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden gelten nicht,
soweit sie von diesen Bedingungen abweichen oder unsere Rechte im Vergleich
zum dispositiven Gesetzesrecht
einschränken.
Ausführungsunterlagen
Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten sind wir auf Erklärungen des Kunden
angewiesen. Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung
des Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Kunde hierfür allein. Er hat uns
von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie
bei uns anfallende erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Vom
Kunden zu beschaffende Originale,
Negative, Vorlagen und sonstige Unterlagen sind uns frei Haus zu liefern.
Die Rücksendung wird mit gewöhnlicher
Post vorgenommen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine andere Versandart
wünscht. Bei Verlust, Zerstörung
oder Beschädigung infolge Diebstahl, Feuer, Wassereinbruch etc. haften wir
nur bis zur Höhe der üblichen Feuer-,
Einbruchs- und Leitungswasserschadensversicherung, wenn uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
Liefertermine Liefertermine
bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung. Sie sind
schriftlich
anzugeben, wenn der ganze Auftrag schriftlich erfolgt. Höhere Gewalt, Streiks,
Aussperrung, unverschuldetes
Unvermögen, insbesondere unverschuldeter Maschinenstillstand, Strom- und
Wasserausfall verlängern die
Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt,
wenn dies dem Kunden
unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar und nicht nach der Natur
des Auftrages ausgeschlossen ist.
Schadensersatzansprüche bei Lieferverzug sind auf den Schaden begrenzt, den
wir bei Vertragsabschluß unter
Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten erkennen
müssen, voraussehen konnten,
wenn uns oder unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Diese Begrenzung gilt
nicht, wenn der Kunde uns bei Auftragserteilung ausdrücklich auf ein höheres
Schadensrisiko hingewiesen hat.